Elterngeld-Ratgeber
Elterngeld für Selbstständige: Einkommen, Zeitraum und Nachweise
Bei Selbstständigen zählen grundsätzlich Gewinn und letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum. Das musst du zu Mischeinkünften und Nachweisen wissen.
Kurz erklärt
Selbstständige können Elterngeld erhalten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Einkommen vor der Geburt zählt grundsätzlich der Gewinn im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt – meist das vorherige Kalenderjahr. Auch kleine selbstständige Nebeneinkünfte können den anzuwendenden Zeitraum verändern.
Entscheidend ist der Gewinn, nicht der Umsatz
Berücksichtigt werden Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Die Elterngeldstelle ermittelt daraus mit pauschalierten Abzügen das maßgebliche Elterngeld-Netto. Umsatz, Kontoeingänge oder private Entnahmen sind daher nicht automatisch das relevante Einkommen.
Liegt der Steuerbescheid bei Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen zunächst mit anderen geeigneten Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung kann vorläufig erfolgen und später anhand der endgültigen Nachweise korrigiert werden.
Welcher Zeitraum zählt?
Regelmäßig ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ist das meist das Kalenderjahr vor der Geburt. Bestimmte gesetzliche Ausklammerungstatbestände – etwa Mutterschutz, schwangerschaftsbedingte Erkrankung oder Elterngeld für ein älteres Kind in dem gesetzlich erfassten Zeitraum – können auf Antrag zu einem früheren Zeitraum führen.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr oder mehreren Tätigkeiten sollte die Zuordnung anhand der Steuerunterlagen vor Antragstellung geklärt werden.
Mischeinkünfte und kleine Nebentätigkeiten
Wer im relevanten Zeitraum selbstständige und nicht-selbstständige Einkünfte hat, wird für den Bemessungszeitraum grundsätzlich nach den Regeln für Selbstständige behandelt – auch wenn der Arbeitslohn höher war oder die selbstständige Tätigkeit einen Verlust erbracht hat.
Eine enge Ausnahme besteht auf Antrag bei durchschnittlich weniger als 35 Euro selbstständigen Einkünften pro Kalendermonat. Die Grenze muss in den gesetzlich genannten Zeiträumen vor der Geburt eingehalten sein. Dann kann allein der Zeitraum für nicht-selbstständiges Einkommen gelten. Lass die Voraussetzungen anhand deiner konkreten Zeiträume prüfen.
Selbstständig arbeiten während des Bezugs
Die Tätigkeit darf fortgeführt werden, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht übersteigt. Einkommen während des Bezugs kann die Leistung verändern. Häufig wird zunächst mit einer Prognose gerechnet; nach dem Bezugszeitraum sind die tatsächlichen Gewinne nachzuweisen, etwa durch Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Daraus können Nachzahlungen oder Rückforderungen folgen.
Prüfliste für den Antrag
- Letzten Steuerbescheid und Art der Gewinnermittlung bereitlegen.
- Alle selbstständigen und nicht-selbstständigen Einkünfte offenlegen.
- Geplante Arbeitszeit und Gewinn im Bezugszeitraum nachvollziehbar schätzen.
- Ausklammerungstatbestände mit Nachweisen belegen und ausdrücklich beantragen.
- Änderungen bei Arbeitszeit oder Gewinn frühzeitig der Elterngeldstelle melden.
Amtliche Quellen
Zuletzt inhaltlich geprüft am 1. Oktober 2026. Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich ändern.
- Familienportal: Berücksichtigtes Einkommen bei Selbstständigen (öffnet in neuem Tab)
- Familienportal: Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit (öffnet in neuem Tab)
- Familienportal: Selbstständige Tätigkeit während des Bezugs (öffnet in neuem Tab)
- BEEG § 2b: Bemessungszeitraum (öffnet in neuem Tab)
- BEEG § 2d: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (öffnet in neuem Tab)