Elterngeld-Ratgeber
Bemessungszeitraum beim Elterngeld richtig bestimmen
Der Bemessungszeitraum legt fest, welches Einkommen vor der Geburt zählt. Regeln für Angestellte, Selbstständige, Mischeinkünfte und Ausklammerung.
Kurz erklärt
Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum vor der Geburt, aus dessen Einkommen die Elterngeldstelle das Elterngeld-Netto ableitet. Bei nicht-selbstständiger Tätigkeit sind es grundsätzlich zwölf Kalendermonate; bei selbstständiger Tätigkeit regelmäßig der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum. Ausnahmen können den Zeitraum verschieben.
Nicht-Selbstständige: grundsätzlich zwölf Kalendermonate
Für nicht-selbstständiges Einkommen zählen grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bei der gebärenden Person werden regelmäßig die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat herangezogen, in dem der Mutterschutz begonnen hat. Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus diesem Zeitraum bilden die wesentliche Nachweisgrundlage.
Ein Monat ohne steuerpflichtiges Erwerbseinkommen wird nicht allein deshalb übersprungen. Liegt kein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vor, kann er mit null Euro in den Durchschnitt eingehen.
Welche Monate können ausgeklammert werden?
Das Gesetz nennt insbesondere Kalendermonate, in denen die berechtigte Person:
- im gesetzlich erfassten Zeitraum Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
- einer mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsbeschränkung unterlag oder bestimmte Mutterschaftsleistungen bezog,
- eine maßgeblich schwangerschaftsbedingte Erkrankung hatte oder
- Wehr- oder Zivildienst geleistet hat.
Solche Monate werden grundsätzlich ersetzt, indem der Zeitraum weiter zurückreicht. Die Details hängen vom jeweiligen Tatbestand und Nachweis ab; in bestimmten Konstellationen bestehen Antragsrechte.
Selbstständige und Mischeinkünfte
Bei selbstständigem Einkommen sind die Gewinnermittlungszeiträume des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt maßgeblich. Bei Mischeinkünften wird grundsätzlich auch das nicht-selbstständige Einkommen diesem Zeitraum zugeordnet. Eine beantragbare Ausnahme für sehr geringe selbstständige Nebeneinkünfte greift nur unter den engen Voraussetzungen des § 2b Absatz 4 BEEG.
Beispiel und Prüfschritte
Beispiel: Wird ein Kind im Oktober geboren und beginnt der Mutterschutz der gebärenden angestellten Person im August, liegen regelmäßig die zwölf Kalendermonate vor August zugrunde. Gab es darin einen belegten schwangerschaftsbedingten Krankheitsmonat, muss geprüft werden, ob dieser ausgeklammert wird und welcher frühere Monat nachrückt.
- Alle Einkunftsarten in den relevanten Vorzeiträumen erfassen.
- Geburtsmonat und gegebenenfalls Beginn des Mutterschutzes festhalten.
- Mögliche Ausklammerungsmonate samt Belegen markieren.
- Bei selbstständigen Einkünften den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bestimmen.
- Den ermittelten Zeitraum mit den verlangten Nachweisen der Elterngeldstelle abgleichen.
Amtliche Quellen
Zuletzt inhaltlich geprüft am 1. Oktober 2026. Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich ändern.
- Familienportal: Wie wird das bisherige Einkommen bestimmt? (öffnet in neuem Tab)
- Familienportal: Arbeit und Einkommen mit Elterngeld (öffnet in neuem Tab)
- BEEG § 2b: Bemessungszeitraum (öffnet in neuem Tab)
- BEEG § 2c: Nicht-selbstständiges Einkommen (öffnet in neuem Tab)
- BEEG § 2d: Selbstständiges Einkommen (öffnet in neuem Tab)